Steckbrief

Steckbrief
Stẹck|brief 〈m. 1öffentlich bekanntgegebene Personenbeschreibung (flüchtiger Verbrecher usw.)

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Stẹck|brief, der [eigtl. = Urkunde, die eine Behörde veranlasst, einen gesuchten Verbrecher »ins Gefängnis zu stecken«]:
1. (Rechtsspr.) [auf einem Plakat öffentlich bekannt gemachte, mit einem Bild versehene] Beschreibung eines einer kriminellen Tat Verdächtigten, durch die die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei seiner Ergreifung aufgefordert wird.
2. (Jargon)
a) kurze Personenbeschreibung in Daten:
-e der einzelnen Teilnehmer;
b) kurze Information über eine Sache, ein [technisches] Produkt.

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Steckbrief
 
[ursprünglich Ladebrief des Femegerichtes, der in den Torriegel gesteckt wurde, wenn der zu Ladende nicht anzutreffen war], das schriftlich an alle Behörden, besonders an die Polizei ergehende Ersuchen, einen flüchtigen oder sich verborgen haltenden Beschuldigten oder bereits Verurteilten festzunehmen und ihn der ersuchenden Behörde zu übergeben (§§ 131, 457 StPO). Ein Steckbrief kann im Rahmen des Strafverfahrens vom Richter oder Staatsanwalt aufgrund eines Haft- oder Unterbringungsbefehls erlassen werden, ohne diese Voraussetzungen auch von der Polizei, wenn ein Festgenommener oder unter Bewachung Stehender entkommt. Der Steckbrief richtet sich auch an Privatpersonen, doch haben diese kein Festnahmerecht; sie müssen sich auf Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden beschränken. Der Steckbrief soll die verfolgte Person und ihre Tat genau beschreiben. Er kann im Strafregister niedergelegt werden und wird in Fahndungsblättern abgedruckt und kann durch Anschlag oder in den Medien bekannt gemacht werden. Vom Steckbrief zu unterscheiden ist der Suchvermerk, den Behörden beim Strafregister zur Feststellung des Aufenthaltsortes von gesuchten Personen (Beschuldigte, Zeugen) niederlegen können (§ 27 ff. Bundeszentralregistergesetz). - Nach österreichischem Recht dürfen Steckbriefe nur vom Gericht in Verbrechensfällen oder bei vorsätzlich begangenen Vergehen mit einer Strafdrohung von über einem Jahr erlassen werden (§ 416 StPO). Das Verfahren nach schweizerischem kantonalem Recht entspricht im Wesentlichen dem deutschen.
 

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Stẹck|brief, der [1: eigtl. = Urkunde, die eine Behörde veranlasst, einen gesuchten Verbrecher „ins Gefängnis zu stecken“]: 1. (Rechtsspr.) [auf einem Plakat öffentlich bekannt gemachte, mit einem Bild versehene] Beschreibung eines einer kriminellen Tat Verdächtigten, durch die die Öffentlichkeit zur Mithilfe bei seiner Ergreifung aufgefordert wird: jmdn. durch S., mittels -s suchen, verfolgen; Das Federal Bureau of Investigation hatte seinerzeit den interaktiven S. erfunden: Täterprofile von ausgesuchten Kriminellen veröffentlicht das FBI auf Web-Seiten, die die Überschrift »Wanted by the FBI« tragen (HB 19 .5. 98, 59). 2. (Jargon) a) kurze Personenbeschreibung in Daten: -e der einzelnen Teilnehmer; b) kurze Information über eine Sache, ein [technisches] Produkt: Hier der S. unseres neuen Transistor-Kurzwellenempfängers (Funkschau 20, 1971, 2064).

Universal-Lexikon. 2012.

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